Legate | Erbschaften

Legate und Erbschaften

Mit Ihrem letzten Willen können Sie den Verein ALS Schweiz bei der Arbeit für Betroffene und Angehörige unterstützen. In den vergangenen Jahren erhielten wir einige Legate, also Zuwendungen aus Erbschaften. Wir halten hier die Erinnerung an diese grosszügigen Menschen wach:

Katharina Lieberherr, Basel   ||   Nelly Pajarola Plattner, Küsnacht
Charles et Maurine Lamon, Bramois   ||  
Jolanda Pfiffner, Untersiggenthal
Ruth Senn, Otelfingen   ||   Gertrud Stern-Wyss, Allschwil
Irene Stirnemann, Wettingen   ||   Peter Theuerkauf, Riehen

Zuwendungen aus dem Nachlass können in Form von Erbschaften oder von Legaten erfolgen. Das Legat, auch Vermächtnis genannt, umfasst eine fixe Summe oder eine Wertsache. Bei einer Erbschaft setzt eine Person eine oder mehrere Organisationen als Erbe des gesamten Nachlasses ein, unter Beachtung allfälliger Pflichtteile von Nachkommen oder Lebenspartnerin/Lebenspartner.

Beide Formen setzen eine letztwillige Verfügung voraus (Testament oder Erbvertrag), die den Formvorschriften entspricht.

Die Erstellung eines Testaments ist Betroffenen auch dann möglich, wenn sie wegen Fortschreitens der Krankheit die Fähigkeit zum eigenhändigen Schreiben verloren haben. Sie können mit Hilfe eines Notars oder einer Notarin ein öffentliches Testament erstellen. Zeugen sind dann beim Verlesen der definitiven Fassung des Testaments dabei und bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass es dem letzten Willen entspricht. Ein Arzt oder eine Ärztin können zusätzlich bezeugen, dass die Person handlungsfähig ist. So lässt sich das Risiko einer Anfechtung minimieren.

Besonders wertvoll sind thematisch und geografisch frei verfügbare Nachlässe. Zwischen der Niederschrift einer Verfügung und der Zuwendung von Vermögen können Jahre vergehen und die Prioritäten der Hilfsangebote sich verschieben.

Der Verein ALS Schweiz stellt Ihnen gerne und kostenlos hilfreiche Dokumente zu: Muster-Testament, nützliche Tipps zu dessen Erstellung, Liste der zuständigen Ämter jedes Kantons, Neuigkeiten in der Gesetzgebung und weiterführende Hinweise.

Senden Sie dafür einfach ein Mail an info@als-schweiz.ch oder rufen Sie 044 887 17 20 an.

Testament

Mit einem Testament regelt man, was mit seinem Vermögen nach dem Tod geschehen soll. Dabei stehen gewisse Anteile sogenannten gesetzlichen Erben zu. Was nicht zum Pflichtteil gehört, kann anderen Personen zugeteilt werden.

Eigenhändige letztwillige Verfügung
Ein Testament muss von Hand verfasst und unterschrieben sein, versehen mit Jahr, Monat und Tag. Es kann jederzeit geändert, widerrufen oder vernichtet werden. Alle Streichungen, Zusätze und Änderungen müssen handschriftlich vorgenommen, datiert und unterschrieben werden. Ein Testament sollte einer Vertrauensperson übergeben oder bei einer amtlichen Stelle hinterlegt werden. Angehörige sollten informiert werden, wo das Testament aufbewahrt ist.

Letztwillige öffentliche Verfügung
Die Erstellung eines Testaments ist Betroffenen auch dann möglich, wenn sie wegen Fortschreitens der Krankheit die Fähigkeit zum eigenhändigen Schreiben verloren haben. Sie können mit Hilfe eines Notars oder einer Notarin ein öffentliches Testament erstellen. Zeugen sind dann beim Verlesen der definitiven Fassung des Testaments dabei und bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass es dem letzten Willen entspricht. Ein Arzt oder eine Ärztin können zusätzlich bezeugen, dass die Person handlungsfähig ist. So lässt sich das Risiko einer Anfechtung minimieren.

Anordnungen für den Todesfall
Für das Dokument mit Wünschen rund um die Trauerfeier und Bestattung gibt es keine formalen Vorschriften.