Leben mit ALS – Vorsorgedokumente

Patientenverfügung, Vollmacht, Vorsorgeauftrag, Testament

Jeder Mensch möchte sein Leben selbstbestimmt gestalten. Aber wer soll für mich sprechen, wenn ich es nicht mehr kann? Wer entscheidet über medizinische Massnahmen, sollte ich nicht mehr ansprechbar sein? Wer erledigt meine finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Und wer setzt sich an meinem Lebensende dafür ein, dass meine Würde gewahrt wird?


Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung definiert man, welchen medizinischen Behandlungen und Massnahmen man zustimmt, sollte man nicht mehr selbst entscheiden können. Das entlastet einen selbst und auch seine Angehörigen. Ausserdem ermöglicht es Fachpersonen, sich am sogenannten «mutmasslichen» Willen eines Betroffenen zu orientieren.

Urteilsfähig und bei klarem Verstand
Damit eine Patientenverfügung verbindlich ist, muss man bei klarem Verstand und urteilsfähig sein, wenn man sie schreibt. Man muss einschätzen können, welchen medizinischen Massnahmen man wird zustimmen wollen, falls man nicht mehr selbst entscheiden kann. Und welche man ablehnt.

Merkpunkte

  • Patientenverfügung frühzeitig aufsetzen, am besten mit Unterstützung einer Fachperson
  • Angehörige oder Vertrauensperson beiziehen
  • handschriftlich datieren und unterzeichnen oder notariell beglaubigen lassen (die Verfügung selbst muss nicht handschriftlich sein)
  • Patientenverfügung regelmässig überprüfen – Wünsche können sich ändern (sie kann jederzeit angepasst werden, solange man urteilsfähig ist)
  • Kopien an Angehörige und Fachpersonen. Hinweis auf einem Notfallausweis machen. Digital hinterlegen auf Pv24
  • Wünsche klar formulieren, also mit Ja oder Nein (namentlich bzgl. Ernährung, Beatmung und Wiederbelebungsmassnahmen)

Links

> Patientenverfügung bei ALS – Kantonsspital St. Gallen, Oktober 2023 
> Patientenverfügung FMH

Vollmacht

Mit einer Vollmacht kann man einer Person gewisse Befugnisse oder eine Generalvollmacht übertragen. Etwa für die Verwaltung finanzieller Geschäfte oder als Rechtsvertretung. Eine Vollmacht ist solange gültig, wie man handlungsfähig ist. Sie kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Allerdings werden Vollmachten nicht überall akzeptiert.


Vorsorgeauftrag 

Mit einem Vorsorgeauftrag stellt man sicher, dass einen jemand in den eigenen Angelegenheiten vertreten und diese für einen erledigen kann, wenn man nicht mehr urteilsfähig sein sollte. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) muss den Vorsorgeauftrag prüfen und dessen Wirksamkeit feststellen. Man kann eine oder mehrere natürliche Personen einsetzen und auch juristische Personen, wie zum Beispiel ein Treuhandbüro. Die Aufgaben müssen beschrieben und die Personen mit ihren Personalien aufgeführt sein. Bestimmt man niemand, kann die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde (KESB) einen Beistand oder eine Beiständin ernennen.

Beispiele

  • Personensorge: persönliche Angelegenheiten wie Wohnen, Spitex und Pflegeinstitution
  • Vermögenssorge: finanzielle Angelegenheiten wie Zahlungen, Vermögensverwaltung, Rentenzahlungen
  • Rechtsverkehr: Vertretung bei Behörden, Gerichten, Abschluss von Verträgen, Steuererklärung

Merkpunkte

  • Vorsorgeauftrag handschriftlich verfassen, datieren und unterzeichnen oder notariell beglaubigen lassen (kann jederzeit widerrufen oder geändert werden)
  • Vorsorgeauftrag wenn möglich bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder dem Familiengericht hinterlegen
  • Vorsorgeauftrag mit Aufbewahrungsort im Personenstandsregister des Zivilstandsamts eintragen lassen


Testament

Mit einem Testament regelt man, was mit seinem Vermögen nach dem Tod geschehen soll. Dabei stehen gewisse Anteile sogenannten gesetzlichen Erben zu. Was nicht zum Pflichtteil gehört, kann anderen Personen zugeteilt werden.

Eigenhändige letztwillige Verfügung
Ein Testament muss von Hand verfasst und unterschrieben sein, versehen mit Jahr, Monat und Tag. Es kann jederzeit geändert, widerrufen oder vernichtet werden. Alle Streichungen, Zusätze und Änderungen müssen handschriftlich vorgenommen, datiert und unterschrieben werden. Ein Testament sollte einer Vertrauensperson übergeben oder bei einer amtlichen Stelle hinterlegt werden. Angehörige sollten informiert werden, wo das Testament aufbewahrt ist.

Letztwillige öffentliche Verfügung
Die Erstellung eines Testaments ist Betroffenen auch dann möglich, wenn sie wegen Fortschreitens der Krankheit die Fähigkeit zum eigenhändigen Schreiben verloren haben. Sie können mit Hilfe eines Notars oder einer Notarin ein öffentliches Testament erstellen. Zeugen sind dann beim Verlesen der definitiven Fassung des Testaments dabei und bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass es dem letzten Willen entspricht. Ein Arzt oder eine Ärztin können zusätzlich bezeugen, dass die Person handlungsfähig ist. So lässt sich das Risiko einer Anfechtung minimieren.

Anordnungen für den Todesfall
Für das Dokument mit Wünschen rund um die Trauerfeier und Bestattung gibt es keine formalen Vorschriften.

Der Verein ALS Schweiz stellt Ihnen gerne und kostenlos hilfreiche Dokumente zu: Muster-Testament, nützliche Tipps zu dessen Erstellung, Liste der zuständigen Ämter jedes Kantons, Neuigkeiten in der Gesetzgebung und weiterführende Hinweise. Senden Sie dafür einfach ein Mail an info@als-schweiz.ch oder rufen Sie 044 887 17 20 an.

Links

> Caritas Schweiz
> Pro Infimis
> Pro Senectute Schweiz
> Schweizerisches Rotes Kreuz